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Allgemeine Geschäftsbedingungen




Stand: Januar 2023

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „Verkaufsbedingungen“) gelten für Lieferungen von Werkzeugen, Arbeitsschutz, Elektrowerkzeugen, Möbel-, Tür- und Baubeschlägen, Kleb- und Dichtmaterial, Befestigungstechnik, Fensterbänken und Profilen oder sonstigen Waren der Seefelder GmbH (nachfolgend: „SEEFELDER“) an den Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt werden.

1.2 Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, SEEFELDER hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn SEEFELDER eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.

1.3 Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Verkaufsbedingungen, die zwischen SEEFELDER und dem Besteller zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

1.4 Rechte, die SEEFELDER nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

2. Vertragsschluss

2.1 Angebote und Kostenvoranschläge von SEEFELDER sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.

2.2 Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Ware aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich durch schriftliche oder elektronische Zusage als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung dar. Für den Fall, dass mit dem Besteller die Sollbeschaffenheit der Ware verbindlich vereinbart wurde, bleiben Änderungen durch SEEFELDER zulässig, soweit sie aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften erfolgen und dem Besteller zumutbar sind. Design- und Formänderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Im Falle der Unzumutbarkeit steht dem Besteller ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

2.3 Die geschuldete Beschaffenheit der Ware wird abschließend in Bestellung und Auftragsbestätigung vereinbart.

2.4 Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von SEEFELDER durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Das Schweigen von SEEFELDER auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für SEEFELDER nicht verbindlich.

3. Lieferung; Lieferfristen; Verzug

3.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ EXW gemäß Incoterms® 2010, 84088 Neufahrn in Niederbayern. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware nach einem anderen Bestimmungsort versandt (nachfolgend: „Versendungskauf“), wobei SEEFELDER in diesem Fall berechtigt ist, die Art der Versendung selbst zu bestimmen. SEEFELDER wird die Ware auf Wunsch des Bestellers – und dessen Kosten – durch eine Transportversicherung gegen die von dem Besteller zu bezeichnenden Risiken versichern.

3.2 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von SEEFELDER maßgebend. Vom Besteller gewünschte Änderungen des Lieferumfangs wie auch des Liefergegenstandes selbst, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von SEEFELDER.

3.3 SEEFELDER ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Besteller zumutbar ist.

3.4 Die Vereinbarung von Lieferfristen bedarf der Schriftform. Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3.5 Eine Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch SEEFELDER, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung etwaiger vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung etwaiger sonstiger Mitwirkungshandlungen des Bestellers.

3.6 Vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn SEEFELDER bis zu ihrem Ablauf die Ware am Lieferort zur Verfügung stellt bzw. – bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 Satz 2 – an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt oder der Besteller die Verweigerung der Abnahme angekündigt hat. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung von SEEFELDER.

3.7 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere von SEEFELDER nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, auch solche, die Zulieferer von SEEFELDER betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die SEEFELDER und deren Zulieferer betreffen.

3.8 Wegen einer Verzögerung der Lieferung ist der Besteller nur unter der Voraussetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Verzögerung von SEEFELDER zu vertreten ist.

3.9 Sofern der Besteller mit SEEFELDER einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen mit fester Laufzeit abgeschlossen hat und der Besteller die Ware nicht rechtzeitig abruft, ist SEEFELDER nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten oder, falls der Besteller schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

3.10 Bei kundenseitig ausgelösten Rücklieferungen zu Lasten von SEEFELDER ist die Auswahl des Transportunternehmens vor Rücklieferung mit SEEFELDER abzustimmen. Bei Unterlassung werden die Differenzkosten zwischen dem von SEEFELDER gewählten Transportunternehmen und dem vom Besteller gewählten nicht übernommen.

3.11 Für Versendungen an Dritte erhebt SEEFELDER einen Zuschlag von 10 % des Warenwertes, mindestens jedoch die tatsächlich anfallenden Versendungskosten.

3.12 Zeigt der Besteller SEEFELDER den Frachtführer nicht rechtzeitig an, so kann SEEFELDER unbeschadet anderer Frachtführer unter gewöhnlichen Bedingungen auf Kosten und zum Risiko des Bestellers schließen.

3.13 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden von SEEFELDER nicht zurückgenommen; ausgenommen sind normierte Mehrwegverpackungen wie z.B. EUROPaletten und Gitterboxen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Dabei sind die gesetzlich, ökologisch vorgeschriebenen Entsorgungsvorschriften (Recyclingkreislauf) zwingend einzuhalten.

3.14 Soweit die Ware dem Besteller auf Europaletten oder Gitterboxen (Ladungsträger) übergeben worden ist, hat der Besteller SEEFELDER Ladungsträger in gleicher Anzahl sowie gleicher Art und Güte am Ort der ursprünglichen Übergabe herauszugeben.

3.15 Der Besteller ist verpflichtet, unbeschadet der Regelung in Ziff. 7.1, die Ware bei Lieferung auf äußerlich erkennbare Schäden zu untersuchen sowie etwaige Schäden gegenüber dem Transportunternehmen, welches die Lieferung durchführt, anzuzeigen und sich eine entsprechende schriftliche Bestätigung ausstellen zu lassen. Kommt der Besteller dieser Pflicht nicht nach, ist er gegenüber SEEFELDER zum Ersatz der daraus resultierenden Schäden verpflichtet.

3.16 Ersatzteillieferungen und Rücksendungen reparierter Ware erfolgen, soweit diese nicht von der Sachmängelhaftung umfasst sind, gegen Erhebung einer angemessenen Versand- und Verpackungskostenpauschale zuzüglich der Vergütung der von SEEFELDER erbrachten Leistung.

3.17 Für jede Bestellung wird eine Logistikpauschale von 1,75 % des Nettowarenwert berechnet.

4. Gefahrübergang, Annahmeverzug

4.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller über, sobald SEEFELDER die Ware am Lieferort gemäß Ziffer 3.1 Satz 1 zur Verfügung stellt oder – bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 Satz 2 – an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder SEEFELDER abweichend von Ziffer 3.1 Satz 2 im Einzelfall die Transportkosten übernommen hat.

4.2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann SEEFELDER den Ersatz des daraus entstehenden Schadens wie folgt ersetzt verlangen: Pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises der gelieferten Waren, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der gelieferten Waren. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Vertragsparteien vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Mit Eintritt des Annahmeverzuges gilt die Ware als geliefert, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistungsfristen und die Zahlungspflicht.

4.3. Angelieferte Ware ist von dem Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Der Besteller ist zur Entgegennahme auch dann verpflichtet, wenn die zur Verfügung gestellte Ware Mengenabweichungen von bis zu 5 % aufweist oder die zur Verfügung gestellte Ware unwesentlich zu früh geliefert wurde.

5. Preise

5.1. Es gilt der vereinbarte Preis in EURO, der sich aus der Auftragsbestätigung ergibt, zuzüglich Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.

5.2. Erhält der Besteller keine Auftragsbestätigung oder enthält diese keine Preisangaben, gilt die bei Lieferung jeweils gültige Preisliste

5.3. Liegen zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung mehr als vier Monate und treten in diesem Zeitraum Preiserhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnsteigerungen, Erhöhungen der Rohstoffkosten, allgemeinen Preissteigerungen durch Inflation oder vergleichbaren Umständen ein, ist SEEFELDER berechtigt, einen entsprechend höheren Preis zu berechnen. Dies gilt auch, wenn sich nach Abgabe des Angebotes durch SEEFELDER, nach Auftragsbestätigung oder nach Abschluss eines Rahmenvertrages mit fester Preisvereinbarung durch SEEFELDER die Rohstoffpreise der jeweils betroffenen Ware oder sonstige wesentliche Kostenfaktoren wie insbesondere Energie-, Lohn-, Transport- oder Versicherungskosten wesentlich (d.h. um mindestens 10 %) ändern, SEEFELDER ist dann zu einer angemessen Erhöhung der Preise in dem Maße berechtigt, wie diese von der Kostensteigerung betroffen sind. SEEFELDER wird hierbei die berechtigten Interessen des Bestellers, insbesondere im Hinblick auf von diesem ggf. bereits eingegangene Verpflichtungen zur Weiterlieferung der Ware zu einem bestimmten Preis, berücksichtigen. Die preisändernden Faktoren wird SEEFELDER dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

5.4. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2010) ausschließlich Verpackung. Bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 Satz 2 trägt der Besteller die Transportkosten sowie Kosten einer gegebenenfalls vom Besteller gewünschten Transportversicherung.

5.5. Ansprüche von SEEFELDER auf Zahlung des Kaufpreises verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren.

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Kaufpreis zuzüglich möglicher Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungserhalt auf ein in der Rechnung angegebenes Konto von SEEFELDER kostenfrei und ohne Abzug zu überweisen. Der Abzug von Skonto bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

6.2. Zahlungen haben in der Währung zu erfolgen, in welcher der Preis in der Rechnung angegeben ist. Ist in der Rechnung keine Währung angegeben, so ist der Preis grundsätzlich in EURO zu bezahlen.

6.3. Eine Zahlung gilt in dem Zeitpunkt als erfolgt, wenn SEEFELDER über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Annahme unbarer Zahlungsmittel durch SEEFELDER gilt gleichfalls erst die unbedingte Kontogutschrift bzw. die Verfügungsmöglichkeit über den geschuldeten Betrag als Erfüllung.

6.4. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist SEEFELDER berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen; dem Besteller bleibt der Nachweis, dass ein wesentlich niedriger Zinsschaden entstanden ist, offen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

6.5. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist SEEFELDER berechtigt, auf alle fälligen und einredefreien Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Bezahlung zu verlangen.

6.6. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6.7. SEEFELDER ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von SEEFELDER durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Besteller die Bezahlung offener Forderungen von SEEFELDER verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen von SEEFELDER bestehen.

7. Gewährleistung

7.1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferte Ware bei Erhalt unverzüglich überprüft und SEEFELDER offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich schriftlich anzeigt. Versteckte Mängel hat der Besteller SEEFELDER unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich im Sinne von Satz 1 gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige bei SEEFELDER maßgeblich ist. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von SEEFELDER für den Mangel ausgeschlossen. Der Besteller hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an SEEFELDER schriftlich zu beschreiben.

7.2. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, ist SEEFELDER berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.

7.3. Bei Mängeln der Ware ist SEEFELDER nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt.

7.4. Befindet sich die Ware nicht am Lieferort, trägt der Besteller alle zusätzlichen Kosten, die SEEFELDER dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.

7.5. Mängelrechte bestehen nicht ‒ bei nur unerheblicher Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit oder einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit (hierzu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber dem Ausstellungsstück oder den Katalogabbildungen bzw. Abweichungen zu früheren Lieferungen, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind); ‒ bei natürlichem Verschleiß (typische Verschleißteile sind insbesondere von SEEFELDER als Ersatzteile angebotene Produkte. Eine Ersatzteilliste wird SEEFELDER dem Besteller auf Verlangen übermitteln); ‒ bei Mängeln, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung (beispielsweise abweichend von der Betriebsanleitung), unsachgemäßer Lagerung, oder Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen; ‒ bei Mängeln, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen.

7.6. Sachmängel bestehen ferner nicht ‒ wenn an der gelieferten Ware von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft Veränderungen vorgenommen werden, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht oder der Dritte von SEEFELDER ausdrücklich beauftragt wurde; ‒ wenn der Besteller die Beseitigung des Mangels durch fachlich nicht versierte Dritte hat durchführen lassen.

7.7. SEEFELDER haftet nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass der Besteller eine von den Vorgaben von SEEFELDER abweichende Verarbeitung oder Wahl des Materials verlangt.

7.8. Gewährleistungsansprüche können nur von dem Besteller geltend gemacht werden. Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Gewährleistungsansprüche gegen SEEFELDER abzutreten, es sei denn, SEEFELDER hat dieser Abtretung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

7.9. Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten Bestimmungen dieser Ziffer 7 entsprechend.

8. Haftung

8.1 Die vertragliche Haftung von SEEFELDER auf Schadensersatz im Rahmen der Gewährleistung setzt in jedem Fall ein schuldhaftes Verhalten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus, auch wenn das Gesetz (insbesondere nach CISG im Rahmen des internationalen Geschäftsverkehrs) eine verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung vorsieht Die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) bleibt hiervon unberührt.

8.2 SEEFELDER haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Falle der Verletzung einer Garantie oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln.

8.3 Für leichte Fahrlässigkeit haftet SEEFELDER vorbehaltlich Ziffer 8.1 nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von SEEFELDER auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss.

8.4 Für die Nichteinhaltung einer Lieferfrist beschränkt sich die Haftung von SEEFELDER vorbehaltlich Ziffer 8.2 für einen dem Besteller durch die Verzögerung entstandenen Schaden auf höchstens 5 % des vereinbarten Nettopreises. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Vertragsparteien vorbehalten.

9. Verjährung

Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt 12 Monate und beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die Verjährungsfrist beginnt ebenfalls mit Annahmeverzug des Bestellers. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt durch Nacherfüllung nicht erneut. In den Fällen gem. Ziffer 8.2 gilt stattdessen die gesetzliche Verjährung.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zu deren vollständiger Bezahlung Eigentum von SEEFELDER.

10.2 Darüber hinaus bleibt SEEFELDER Eigentümer der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Besteller und SEEFELDER.

10.3 Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (nachfolgend auch „Vorbehaltsware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt SEEFELDER schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. SEEFELDER nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an SEEFELDER zu leisten. Weitergehende Ansprüche von SEEFELDER bleiben unberührt. Der Besteller hat SEEFELDER auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.

10.4 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen, die SEEFELDER nicht gehören, zu einer einheitlichen Sache verbunden, so erwirbt SEEFELDER Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise mit anderen Sachen verbunden, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Besteller an SEEFELDER bereits jetzt anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. SEEFELDER nimmt diese Übertragung an. Die Regelungen dieser Ziffer 10.4 gelten entsprechend, wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen vermischt oder verarbeitet wird.

10.5 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von SEEFELDER gefährdenden Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller SEEFELDER unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von SEEFELDER zu informieren und an den Maßnahmen von SEEFELDER zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken.

10.6 Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrags inklusive der Umsatzsteuer mit sämtlichen Nebenrechten an SEEFELDER ab. SEEFELDER nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von SEEFELDER gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an SEEFELDER zu leisten.

10.7 Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an SEEFELDER abgetretenen Forderungen treuhänderisch für SEEFELDER im eigenen Namen einzuziehen. Das Recht von SEEFELDER, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Allerdings wird SEEFELDER die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Besteller jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere im Fall des Zahlungsverzuges –, hat er dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt zu geben, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und SEEFELDER alle Unterlagen auszuhändigen sowie alle Angaben zu machen, die SEEFELDER zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

10.8 SEEFELDER kann die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung sowie die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber SEEFELDER nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wird.

10.9 SEEFELDER ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, bestehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von SEEFELDER aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt SEEFELDER.

10.10 Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach dieser Ziffer 10 rechtlich nicht wirksam ist, räumt der Besteller SEEFELDER hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um SEEFELDER unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

11. Rücktritt/ Vertragsaufhebung

11.1 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SEEFELDER unbeschadet von sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechten berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

11.2 Der Besteller hat SEEFELDER oder deren Beauftragten nach Erklärung des Rücktritts unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen zu gewähren und diese herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann SEEFELDER die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zur Befriedigung der fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.

11.3 Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer 11 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.

12. Geheimhaltung

12.1 Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche ihm über SEEFELDER zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

12.2 Der Besteller wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

12.3 Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster oder ähnliche Gegenstände dürfen nur zum Zweck der Vertragserfüllung verwendet und unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung derartiger Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

13. Anwendbares Recht; Gerichtsstand

13.1 Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu SEEFELDER gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.2 Sofern im internationalen Geschäftsverkehr, d.h. gegenüber Bestellern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung findet, werden Fragen, die Gegenstände betreffen, die in diesem Übereinkommen nicht geregelt sind oder die nicht nach seinen Grundzügen entschieden werden können, nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland entschieden. Dies gilt nicht für die Vorschriften betreffend den Lieferregress gemäß §§ 478, 479 BGB, die im internationalen Geschäftsverkehr keine Anwendung finden.

13.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche ist Nürtingen (für amtsgerichtliche Verfahren AG Stuttgart in 70190). SEEFELDER ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

14 . Sonstiges

14.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von SEEFELDER möglich.

14.2 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von SEEFELDER ist der Sitz von SEEFELDER.